Amras, 22. August 2017. Wie bereits in der Dezemberausgabe 2016 des "Amraser Boten" berichtet, hat die Schützenkompanie Amras ihre Schützenwaffen (Gewehre der Kategorie C im Sinne des Waffengesetzes 1996 - WaffG) nicht im Waffenregister des Bundesministeriums für Inneres (BMI) entsprechend eingetragen.  In Umsetzung der EU-Waffen-Richtlinie hatte  der Bundesgesetzgeber nämlich im Waffengesetz 1996 eine entsprechende Registrierungspflicht für einschlägige Waffenbestände (so genannte Nach-Registrierung) einerseits und für den Neuerwerb einschlägiger Waffen andererseits angeordnet – vor allem im Fall der Nach-Registrierung aber nur für „Menschen“.

Die SK Amras hat zwar Menschen als Schützen und sonstige Mitglieder, ist aber selbst kein Mensch (natürliche Person) sondern eine juristische Person. Die SK Amras hat daher ihren Altbestand an Schützenwaffen nicht nachregistriert.

Nach einem umfangreicheren Schriftverkehr mit dem BMI hat die Landespolizeidirektion Tirol gegen den Schützenhauptmann und Obmann der SK Amras, Mag. Alexander STAMPFER, mit einem Straferkenntnis wegen Übertretung des WaffG eine Strafe in der Höhe von € 2.700 verhängt . Aufgrund der gegen das Straferkenntnis eingebrachten Beschwerde hat das Landesverwaltungsgericht dieses Straferkenntnis behoben, allerdings das Strafverfahren nicht eingestellt. Damit konnte die Landespolizeidirektion neuerlich ein Straferkenntnis (mit etwas geändertem Strafvorwurf gegenüber dem ersten Straferkenntnis) erlassen.

Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat nunmehr das Straferkenntnis nicht nur behoben, sondern auch das Strafverfahren eingestellt (im Sinne eines Freispruchs). Dagegen hat die Landespolizeidirektion eine außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof in Wien erhoben.

Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 07.07.2017 die Revision „als unbegründet abgewiesen“ und damit die Entscheidung des Landesverwaltungsgerichts Tirol bestätigt. Über die damit endgültige Einstellung des Strafverfahrens (im Sinne eines Freispruches) hinaus von Bedeutung ist aber folgende Feststellung des Verwaltungsgerichtshofs in der Begründung (Seite 6): „Entscheidend ist vielmehr, dass die Nach-Registrierungspflicht nach § 58 Abs. 2 WaffG ausdrücklich nur ‚Menschen‘ trifft, nicht aber juristische Personen.“

Die "Tiroler Tageszeitung" berichtete darüber in ihrer Ausgabe Nr. 229 vom 20. August 2017. Wenn auch die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes absehbar war, zeigte sich Hauptmann Mag. Alexander STAMPFER in einem Telefonat mit der "Tiroler Tageszeitung" doch erleichtert, dass die Sache vom Tisch ist. Verstehen könne er allerdings nicht, warum man die Schützen diesbezüglich monatelang "gequält" hat.

Ausdrücklich betont werden muss aber, dass die SK Amras nicht gegen die Nach-Registrierung als solche war und ist. Sie hat daher im Rahmen des Schriftverkehrs mit dem BMI auch eine entsprechende Waffenliste dem BMI übermittelt. Ausschlaggebend war, dass die SK Amras auf die durch die Verwendung des Wortes „Menschen“ gegebene Gesetzeslücke aufmerksam machen und eine speziell für die Tiroler Schützenkompanien praktikable Regelung erreichen wollte.

Um eine für die Tiroler Schützenkompanien praktikable Regelung ist es auch dem Bund der Tiroler Schützenkompanien (BTSK) gegangen. Als nicht praktikabel bzw. finanziell belastend wurde vor allem angesehen, dass Eintragungen im Waffenregister des BMI aufgrund von Veränderungen des einschlägigen Waffenbestandes oder auch der als waffenrechtlich verantwortlichen Person (z. B.Neuwahl des Waffenmeister der jeweiligen SK) nur durch einen Waffengewerbetreibenden gegen Entgelt möglich waren. Insbesondere der Landeskommandant, Mjr Fritz TIEFENTHALRER; und der Bundeswaffenmeister, Mjr. Johann ELLER, des BTSK haben sich um die nach vielen Besprechungen mit dem BMI erreichte Regelung – eigenes Waffenregister des Bundes der Tiroler Schützenkompanien – verdient gemacht. Dass diese Regelung zustande gekommen und eine entsprechende Ergänzung des WaffG vorgenommen worden ist, haben die Tiroler Schützen in erster Linie dem damals noch relativ kurz im Amt befindlichen Bundesminister für Inneres, Mag. Wolfgang SOBOTKA,  zu verdanken.

Die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs könnte für die ein oder andere Tiroler Schützenkompanie als Vorwand dienen, sich wieder aus dem Waffenregister heraus zu reklamieren bzw. nicht dem Waffenregister des Bundes der Tiroler Schützenkompanien anzuschließen. Dazu der Vater des Amraser Schützenhauptmanns, Lt. Dr. Bernd STAMPFER, der sowohl diesen als auch den Bund der Tiroler Schützenkompanien rechtlich beraten hat: „Die Waffen-Registrierung ist sinnvoll. Es ist daher nicht in meinem Sinn und habe ich nicht um die vorliegende Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs gekämpft, damit eine Schützenkompanie ihre Waffen unter Berufung darauf nicht registriert.“ Übrigens: Die SK Amras hat inzwischen die Nach-Registrierung im Waffenregister des Bundes der Tiroler Schützenkompanien mit Hilfe des Waffenmeisters Johann ELLER vorgenommen.

Beitrag von Dr. Bernd STAMPFER   -   Foto: Schützenkompanie Amras